Satzung des
Rad- und Sport-Clubs
Concordia Oberhaid e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Rad- und Sport-Club Concordia Oberhaid e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in 96173 Oberhaid.
(3) Der Verein wurde 1911 gegründet und ist seit 19. Juni 1928 im Vereinsregister eingetragen.
(4) Die Vereinsfarben sind gelb-schwarz.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Charakter des Vereins
(1) Der Verein steht auf christlicher Weltanschauung, ist selbständig und politisch neutral.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist, die Mitglieder in Kameradschaft zusammenzuhalten sowie körperlich und geistig zu ertüchtigen, was durch Sport und Geselligkeit erreicht werden soll.
Hohen Stellenwert besitzt dabei eine aktive Jugendarbeit sowie die Förderung und Bildung der Jugend.
(3) Als Hauptsportarten werden Radsport, Kegeln, Fußball und Basketball sowie das Theaterspiel betrieben. Außer diesen können auch andere Sportarten betrieben werden, wenn eine genügende Anzahl von Mitgliedern sich dafür interessiert.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung muss diese dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Der Betroffene hat die Möglichkeit, den Vereinsausschuss anzurufen. Dieser entscheidet bei seinem nächsten Zusammentreffen endgültig über den Aufnahmeantrag.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(4) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(5) Der Verein hat folgende Mitglieder
– jugendliche Mitglieder (bis 16 Jahre)
– ordentliche Mitglieder (ab 16 Jahre)
– Ehrenmitglieder
(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, verliehen werden.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vereinsausschuss. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben ansonsten die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt,
– Ausschluss oder
– Tod eines Mitgliedes
(8) Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
(9) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied
– grob gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
– trotz erfolgter Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist.
Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Diese entscheidet dann mit 2/3-Mehrheit endgültig.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Rückzahlung von Beiträgen oder sonstigen Zuwendungen mit Ausnahme von Darlehen nicht statt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Ansprüche gegen den Verein verloren.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Vereinsausschuss
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium des Vereins.
(2) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
– Entgegennahme des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstands
– Beschlussfassung über Vereinsbeiträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
– Wahl von Vorstand, Kassier, Schriftführer, Ausschussmitgliedern und zwei Kassenprüfern
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Zu dieser Versammlung sind alle wahlberechtigten Mitglieder mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und geleitet.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands statt oder wenn die Einberufung vom zehnten Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag von 1/10 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt schriftliche Abstimmung.
(9) Wahlen können auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung als Gesamtwahl oder Blockwahl durchgeführt werden.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Personen, die alle Vereinsmitglieder und voll geschäftsfähig sein müssen. Die maßgebende Anzahl der Vorstände wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Bis zum Erreichen der Höchstgrenze kann die Mitgliederversammlung auch während der laufenden Amtsperiode neue Vorstandsmitglieder bestellen.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Er bleibt bis zur Wiederwahl oder bis zu einer Neuwahl im Amt.
(2) Dem Vorstand gehören zusätzlich ein/e Kassierer/in und ein/e Schriftführer/in an, die ebenfalls für jeweils 3 Jahre gewählt werden.
(3) Der Vorstand leitet den Geschäftsbetrieb des Vereins, legt dessen Richtlinien fest und ist für die Entwicklung des Vereins verantwortlich.
(4) Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand schriftlich festgelegt. Der Vorstand kann sich hierzu eine Geschäftsordnung geben.
(5) Im Rahmen der gesamten Kassengeschäfte ist die Kassiererin/der Kassier zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestimmt.
§ 7 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorstand nach §6, Nr. (1).
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstands
b) den Abteilungsleitern
c) sechs gewählten Ausschussmitgliedern
d) der Jugendvertretung
(2) Die Mitgliederversammlung oder der Ausschuss können weitere Ausschussmitglieder, deren Aufgabengebiet sie bestimmen können, berufen.
(3) Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.
(4) Die Ausschussmitglieder nach §8, Nr. (1), c) werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wahl wird als Gesamtwahl in einem Wahlvorgang durchgeführt. Gewählt sind dabei die Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
§ 9 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden.
(2) Die Abteilungen sind berechtigt, in ihrem sportlichen Bereich selbständig tätig zu sein, und eigene Regelungen zu treffen. Der Vereinsausschuss ist befugt, getroffene Regelungen oder Einzelmaßnahmen aufzuheben oder rückgängig zu machen.
(3) Die Abteilungen werden von einem verantwortlichen Abteilungsleiter geführt.
Die Abteilungsleiter werden jeweils vor Ablauf der Amtsperiode des Vorstands von den Mitgliedern ihrer Abteilung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
§ 10 Vereinsjugend
(1) Der Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit an.
(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie kann sich dazu eine eigene Jugendordnung geben. Über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel entscheidet die Vereinsjugend in eigener Zuständigkeit.
(3) Die Vereinsjugend kann bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen in den Vereinsausschuss entsenden. Diese sind in einer Jugendversammlung zu wählen.
§ 11 Protokoll
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Ausschusses sind Niederschriften zu erstellen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Falls die Versammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Vorstände nach §6, Nr. (1) gemeinsam als Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fließt der Katholischen Kirchenstiftung Oberhaid für wohltätige Zwecke zu.
§ 14 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. November 2012 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 30. Juni 1974.
Die geänderte Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.